Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen

Gemietete Artikel sind im Eigentum der Firma Berthold GmbH, Intern. Zelt- und Eventtechnik, Lehenweg 8 6830 Rankweil.

 

Mietdauer:

Die Mietgebühr bezieht sich ab Lager Rankweil und gilt, wenn nicht anders vereinbart, auf jeweils 3 Tage bzw. ein Wochenende. Gibt der Kunde die gemieteten Artikel nicht termingerecht zurück, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zur Rückgabe. Es wird jeweils die Gebühr in voller Höhe für jede angefangene Mieteinheit berechnet.

 

Auftragsbestätigung:

Unsere Angebote sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrags behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Bestellungen (sämtliche Vereinbarungen) werden grundsätzlich mit einer Auftragsbestätigung bestätigt. Sollte diese nicht binnen 3 Tagen widerrufen oder geändert werden, gilt die Bestellung als fixiert. Wir sind berechtigt, Aufträge und beinhaltete Gewerke an Subunternehmer weiterzugeben. Bis 2 Wochen vor Aufbaustart sind etwaiige Änderungen mit dem Vermieter abzusprechen. Ab 2 Wochen vor Aufbaustart sind keine Änderungen mehr möglich, abgerechnet wird lt. Auftragsbestätigung.

 

Werden fixe Aufträge schriftlich annulliert wird folgende Stornogebühr verrechnet:

12 Wochen vor Aufbaubeginn 50 % der Bestellsumme

6 Wochen vor Aufbaubeginn 75 % der Bestellsumme

4 Wochen vor Aufbaubeginn 100 % der Bestellsumme

Bei einer Stornierung 2 Wochen vor Aufbaubeginn werden auch die Auf- Abbau und Transportkosten vollständig verrechnet.

Diese Stornobedingungen gelten auch bei einer behördlichen Schließung.

 

Transportkosten:

Unsere Transportkosten beinhalten die Anlieferung und Abholung nicht jedoch den Auf- und Abbau sowie Be- und Entladung. Dies wird separat verrechnet (siehe Auftrag)!

 

Auf-/Abbau:

Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Wenn der Auf- und Abbau der Zelthalle durch den Mieter erfolgt, stellt der Vermieter mindestens 2 Zeltmeister/Richtmeister zur Anleitung zur Verfügung. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden, ggf. ist eine Unfallversicherung abzuschließen. Der Zeltmeister/Richtmeister ist verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen.

Voraussetzungen:

  • Mit dem Aufbau und Abbau kann ohne Zeitverzögerungen begonnen werden.
  • Stillstände, die nicht durch uns verursacht sind, werden in Regiestundensätze verrechnet exkl. gesetzlicher MwSt.

 

Wir machen Sie höflich darauf aufmerksam dass, wenn der Aufbau durch uns erfolgt, unsere Zelte keinesfalls ohne unseren Zeltmeister abgebaut werden dürfen. Sollten Sie Artikel gemietet haben, die für den Selbstaufbau geeignet sind und diese dabei beschädigt werden (Zeltplanen und Zubehör) müssen wir diese zum Neuwert in Rechnung stellen.

 

Technische Installationen:

Die Stromzufuhr zum vorgesehenen Zeltplatz muss in ausreichender Stärke vor dem Zeltaufbau durch den Mieter oder einem konzessionierten Elektrounternehmen erstellt werden. Für alle Leitungsanschlüsse (z.B. Zu- und Abwasser) hat der Mieter zu sorgen. Nach Beendigung der Veranstaltung sind sämtliche Installationen und Eigeninventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Zeltmeisters des Vermieters mit dem Abbau des Zeltes begonnen werden kann. Um Schäden am Zelt und unnötige Kosten zu vermeiden, machen wir den Mieter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass unsere Zelte keinesfalls ohne unseren Zeltmeister auf- und abgebaut werden dürfen.

 

Zahlungsbedingungen:

Wie im Auftrag vereinbart. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert! Die Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer.

 

Langzeitmieten ab 7 Tagen:

Sollte der Mieter den Vertrag vor der vertraglich festgelegten Ablaufzeit kündigen, ist die volle Mietsumme zu entrichten.
Der Vermieter prüft dann, wann ein vorzeitiger Abbau erfolgen kann. Es ist immer der volle Monat zu bezahlen, auch bei vorheriger Kündigung vor Ablauf des Monats.

 

Sonstiges:

Der Mieter übernimmt die Gewähr, (siehe Auftrag)

a.) dass das Gelände für den Aufbau der Mietsache nach Größe, Ebenheit, Befestigung, Tragfähigkeit und Bewuchs geeignet ist, sowie über eine mit schweren LKW bis 40 t Nutzlast befahrbare Zufahrt verfügt. Der Mieter stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her.

b.) dass der Eigentümer des Geländes und einer etwaigen privaten Zufahrt mit einer Benutzung während der Nutzungsdauer (siehe Auftrag) sowie während der Aufbau und Abbauzeit, einverstanden ist.

c.) dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen bis zum Beginn der Aufbauarbeiten vorliegen und alle Gebühren und Kosten entrichtet sind. Von allen diesbezüglichen Entgelt und Schadenersatzansprüchen Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei.

d.) dass, wenn eine Mietzeit über mehrere Monate hinweg mit einer AB vereinbart wurde, diese auch einzuhalten ist. Der Mietvertrag muss schriftlich vor Ablauf der Mietzeit verlängert werden.

 

Der Vermieter ist berechtigt, zum Aufbau des Mietobjektes Anker in das Erdreich zu verbringen. Der Mieter verpflichtet sich, vor der Anlieferung der Mietsache festzustellen, ob sich im Gelände unterirdische Leitungen und Kanäle befinden. Ist das der Fall, so muss der Vermieter davon unterrichtet und den Verlauf der unterirdischen Baulichkeiten deutlich sichtbar kennzeichnen.

 

Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, so ist allein er schadensersatzpflichtig und stellt den Vermieter von Ansprüchen frei. Der Mieter ist bei der Übernahme unserer Zelte und Zubehör verpflichtet, den Empfang derselben zu bestätigen, und bestätigt damit die ordnungsgemäße Übernahme bis zur Rückgabe. Sollte seitens der Behörde eine Statische Abnahme durch einen Ziviltechniker erforderlich sein, sind die Kosten Bauseits, also seitens des Mieters, zu entrichten. Nach Übergabe der Anlage darf an dieser nichts mehr verändert werden (insbesondere an Seilverspannungen). Der Mieter trägt die Verantwortung für die gemieteten Gegenstände bis zur Rückgabe. Bei einem Schaden an den Mietobjekten ist der Neuwert zu ersetzen.

 

In der Mietzeit ist der Mieter für die Instandhaltung (Schnee, Sturm usw.) der Zelte und des Zubehörs verantwortlich. Bei Schneefall hat der Mieter für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, das die installierte Heizungsanlage über genügend Kapazitäten verfügt, damit gewährleistet ist, das bei Schneefall der Schnee sofort abtaut.

Jeder Schaden an dem Mietgut, der durch nicht rechtzeitige Inbetriebnahme oder unkorrekte Installation der Heizungsanlage entsteht, geht zu Lasten des Mieters. Zu ersetzen ist der Neuwert.

 

Für Bohrungen in den Bodenplatten verrechnen wir € 130,00 exkl. MWSt. Weitere Bohrungen an Profilen sowie Beschädigungen an Planen und sonstigem Mietzubehör werden nach Aufwand verrechnet.

 

Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter solange wie erforderlich zur Verfügung. Sollte es erforderlich sein dass das Prüfbuch im vorläufigen Besitz des Mieters bleibt, so haftet dieser für die Ordnungsgemäße Rückgabe bzw. für den Verlust des Prüfbuches. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde verwendet werden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind, Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die Ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Eine Grundreinigung nach Fertigstellung und vor Veranstaltungsbeginn ist Bauseits abzuwickeln. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter das Mietobjekt dem Vermieter oder

seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und in einem Protokoll zu bestätigen sowie von beiden Parteien zu unterzeichnen.

 

Im Falle höherer Gewalt schuldet der Vermieter weder Schadensersatz noch Erstattung bereits gezahlter Miete. Fälle höherer Gewalt sind beispielsweise: Sturm und andere Katastrophen im Staat des Mieters, Arbeitskampfmassnahmen im Staat des Mieters. Fälle höherer Gewalt, die in die Sphäre des Vermieters fallen, wie beispielsweise Feuer und vergleichbare Unglücksfälle im Betrieb des Vermieters oder Arbeitskampfmassnahmen im Staat des Vermieters schuldet der Mieter keinen Schadenersatz. In einem solchen Fall schuldet der Vermieter Erstattung der im Voraus bezahlten Miete.

 

Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt. Für Vermögensschäden, sowie für Schäden an von Ihnen oder Dritten in das Zelt eingebrachten Waren oder Gegenständen, die durch Einwirkung des Zeltes entstehen können, wird nicht gehaftet.

 

Der Vermieter behält sich das Recht vor, an den Mietgegenständen Werbung in angemessener Größe anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden. Jede Art der Beklebung von Zelten und Zubehör ist nicht gestattet.

 

Unsere Zeltkonstruktionen haben eine statische Berechnung. Der Mietgegenstand entspricht allen behördlichen Anforderungen, insbesondere den baurechtlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften. Weiters sind die Zelte durch uns haftpflichtversichert.

 

Datenschutz:

Die Firma Berthold GmbH verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

 

Weiters verpflichtet sich das Unternehmen, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

Berthold GmbH ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

 

Das Unternehmen ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

Elektronische Rechnungslegung

Die Firma Berthold GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

 

Gerichtsbarkeit:

Für dieses Rechtsgeschäft gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Feldkirch.